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   VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17   

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VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17 (https://dejure.org/2021,74891)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 18.02.2021 - A 8 K 6545/17 (https://dejure.org/2021,74891)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - A 8 K 6545/17 (https://dejure.org/2021,74891)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; MRK, Art 8; GG, Art 6
    Mali: Keine Existenzsicherung für gesundheitlich und kognitiv eingeschränkten Kläger mit Familie, darunter Kleinkind, möglich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    Diese Rege (Vermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 17 f.).

    Davon ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.); nichts Anderes kann gelten, wenn - wie hier - Mutter und Kind über ein anderes (nämlich unionsrechtlich begründetes) Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen.

    Die Unterschreitung auch des eigenen Existenzminimums, die in der Familiensituation aus der existenziellen Notlage für jedes einzelne Familienmitglied folgt, ist dann auch nicht eine bloß mittelbare Gefährdungssteigerung aus den "Versorgungslasten" für nahe Familienangehörige; sie bewirkt auch nicht, dass lediglich das Schutzbedürfnis eines nahen Familienangehörigen zu einer eigenen Rechtsposition des Ausländers führt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45.18 -, juris Rn. 25 ff.).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    Dieses ist einerseits immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 -30696/09- (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 -8319/07 und 11449/07- (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681).

    - 146/1996/767/964 - (D.A/ereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N.A/ereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189) aber ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, vor deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164 ff.).

    Selbst um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedürfte es - ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. BVerfGE 83, 216) und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet (siehe Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2nd Ed. 2014, S. 169 ff.), - einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018-A 11 S 316/17-Juris Rn. 195 ff.).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    Dieses ist einerseits immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 -30696/09- (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 -8319/07 und 11449/07- (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681).

    - 146/1996/767/964 - (D.A/ereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N.A/ereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189) aber ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, vor deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164 ff.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind also auch Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die sich als "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen ergeben, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997.
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind also auch Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die sich als "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen ergeben, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein können wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. hierzu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017-A 11 S 1704/17-, juris Rn. 172 f.).
  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    - 146/1996/767/964 - (D.A/ereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N.A/ereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18

    Wesen des nationalen Abschiebungsschutzes; Vorliegen eines nationalen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17
    Schließlich ist naturgemäß in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder zurückgreifen können, wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - Juris Rn. 29 f.).
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19

    Asylverfahren Afghanistan; Gefahrenprognose im Rahmen der Gewährung von

  • VG Düsseldorf, 10.08.2020 - 20 K 9576/18

    Irak Ehe religiöser Ritus faktische Kernfamilie Rückkehrprognose Shingal Senun

  • VG Freiburg, 15.08.2016 - A 6 K 1185/16
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